Mobile Streife in Berlin oder Standposten – was reicht für welches Objekt?
Eine mobile Streife reicht für Objekte, an denen während der Bewachung niemand etwas entscheiden muss und ein Schaden nicht in der Lücke zwischen zwei Kontrollfahrten fertig wird. Einen Standposten braucht, wer in diesen Stunden Tore öffnen, Lieferungen annehmen, Schlüssel ausgeben oder Fremde vom Gelände weisen lassen muss oder Ware lagert, die schneller verladen ist, als die Streife wiederkommt. Dazwischen liegt die Kombination: ein Posten nur für die Stunden, in denen entschieden wird, und die Streife für den Rest.
Der Unterschied liegt in den Stunden. Ein Standposten rund um die Uhr besetzt 168 Stunden pro Woche, und dafür braucht ein Sicherheitsdienst rechnerisch knapp fünf Vollzeitkräfte. Drei Kontrollfahrten pro Nacht mit je einer Viertelstunde am Objekt, einer Annahme für die Rechnung, ergeben gut fünf Stunden Anwesenheit pro Woche, und selbst mit der Fahrt dazwischen bleibt das ein Bruchteil. Dafür sieht die Streife nur Momentaufnahmen: Zwischen 21 und 6 Uhr ist sie 45 Minuten am Objekt und acht Stunden und eine Viertelstunde nicht.
Was man mit einer Streife kauft und was mit einem Posten
Die mobile Streife kommt in der Nacht mehrmals und zu Zeiten, die niemand vorhersehen soll, arbeitet am Objekt eine feste Liste von Kontrollpunkten ab und belegt jeden Halt mit Uhrzeit. Sie findet, was zwischen zwei Halten geschehen ist, und kann Folgeschäden begrenzen, aber bei der Tat selbst ist sie nur zufällig zur Stelle.
Der Standposten ist in den vereinbarten Stunden am Objekt und kann in dem Moment handeln, in dem jemand klingelt, ein Tor aufgeht oder eine Lieferung vorfährt. Ist er rund um die Uhr besetzt, bezahlt der Auftraggeber jede der 168 Wochenstunden, auch die, in denen am Objekt nichts geschieht.
Die Alarmverfolgung fährt nicht nach Plan, sondern wenn die vorhandene Einbruchmeldeanlage des Kunden auslöst, und kontrolliert das Objekt dann von außen und nach Vereinbarung mit Schlüssel von innen. Sie reicht so weit wie die Melder der Anlage und ersetzt keinen Kontrollgang an Stellen, die kein Melder erfasst.
Was Tarif, Norm und Ausschreibung unter Revierdienst, Streifendienst und Objektschutzdienst verstehen, klärt der Beitrag zum Unterschied zwischen Wachschutz und Objektschutz. Hier geht es darum, welcher Baustein aus dem Leistungsüberblick zum Objektschutz in Berlin an ein bestimmtes Objekt gehört, und für welche Stunden.
Wie viele Vollzeitkräfte ein Posten rund um die Uhr bindet
Die Woche hat 168 Stunden. Vollzeitkräfte haben nach den Manteltarifverträgen der Branche Anspruch auf mindestens 173 Stunden im Monat. So fasst es die Tarifbroschüre zusammen, die das Berliner Tarifregister zuletzt im Juli 2026 aktualisiert hat. Umgerechnet sind das knapp 40 pro Woche; teilt man 168 durch 40, ergibt das 4,2 Köpfe, bevor jemand Urlaub nimmt oder krank wird.
Dann kommt das Jahr dazu. Rechnet man vier Wochen gesetzlichen Mindesturlaub (§ 3 Bundesurlaubsgesetz) und den DAK-Krankenstand 2025 von 5,4 Prozent heraus, bleiben je Vollzeitkraft im Jahresmittel knapp 35 Dienststunden pro Woche, und 168 geteilt durch 35 ergibt 4,8 Köpfe.
Mit weniger Köpfen geht es nur, wenn jede Kraft mehr Stunden leistet. Der Manteltarif lässt für gewerblich Beschäftigte bis zu 228 Stunden im Monat zu, doch das Arbeitszeitgesetz zieht Grenzen. Es erlaubt acht Stunden je Werktag, zehn nur, wenn im Schnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3), bei Nachtarbeitnehmern binnen eines Kalendermonats oder vier Wochen (§ 6 Abs. 2). Nach Dienstende verlangt es elf Stunden Ruhe (§ 5 Abs. 1). Schichten über zehn Stunden kann ein Tarifvertrag zulassen, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt (§ 7 Abs. 1), und der Manteltarif der Sicherheitsbranche nutzt das. Sonntagsdienste erlaubt das Gesetz im Bewachungsgewerbe (§ 10 Abs. 1 Nr. 13), doch jede Kraft braucht mindestens 15 freie Sonntage im Jahr und für jeden Sonntagsdienst binnen zwei Wochen einen Ersatzruhetag (§ 11). Der Posten dagegen ist an jedem Sonntag des Jahres besetzt.
Was diese Stunden nach Tarif mindestens kosten, rechnet die Kostenrechnung für Sicherheitsdienste in Berlin vor, samt Zuschlägen.
Woran sich entscheidet, ob die Streife genügt
Zuerst zählt, ob in den bewachten Stunden jemand hinein oder hinaus muss. Ein Bürohaus in Moabit, das um 20 Uhr scharf geschaltet wird und das die Reinigungsfirma um 5:30 Uhr mit eigenem Zugang öffnet, hat dazwischen keine einzige Entscheidung zu vergeben. Anders ein Lager, das nachts beliefert wird: Jemand muss das Tor öffnen, prüfen, ob die Lieferung angekündigt ist, und hinter dem Lkw wieder schließen. Schlüssel verlangen einen Posten erst, wenn sie laufend ausgegeben werden, denn für einen einzelnen Notdienst um 2 Uhr im Heizungskeller genügt jemand, der den Schlüssel aus dem Depot bringt. Das Hausrecht des Auftraggebers durchsetzen kann nur, wer da ist. Dient ein Hof nachts als Abkürzung, Parkplatz oder Treffpunkt, trifft die Streife bei jedem Halt dieselben Leute, und zwischen den Halten schickt niemand die Leute weg.
Die zweite Frage ist, wie lange der Schaden braucht, den Sie fürchten. Der Nutzen einer Streife liegt oft in der Zeit danach: Sie findet das aufgehebelte Fenster, alarmiert Polizei und Ansprechpartner und lässt die Öffnung sichern, damit aus dem Einbruch nicht auch noch ein Wasserschaden wird. Steht in einer Halle Ware, deren Abtransport weniger Zeit braucht als der Abstand zwischen zwei Kontrollfahrten, kommt die Streife in aller Regel zu spät. Dort gehört ein Mensch ans Objekt oder eine aufgeschaltete Anlage, die während der Tat meldet.
Drittens das Zeitfenster. Ein Reifenlager in Hohenschönhausen, das Räder für Autohäuser einlagert, ist im Oktober und im April bis unters Dach voll, und die Tore stehen bis in den Abend offen, weil laufend Transporter kommen. In diesen Wochen kann ein Posten vom Schließen der Tore bis zum Morgen sinnvoll sein, im übrigen Jahr reichen Kontrollfahrten und die Alarmverfolgung der Hallenanlage. Der Blick in den Kalender des Objekts lohnt sich deshalb: Saisonspitzen, Betriebsferien, Wochen mit vollem Lager.
Die vierte Frage steht in den Akten. Enthält die Police, der Mietvertrag oder der Vertrag mit dem eigenen Kunden eine Bewachungsauflage, zählt ihr Wortlaut vor jeder Rechnung. „Ständige Bewachung“ erfüllt eine Streife nicht, „Kontrollen in regelmäßigen Abständen“ womöglich schon. Wer eine vertragliche Obliegenheit gegenüber dem Versicherer verletzt, riskiert nach § 28 Versicherungsvertragsgesetz die Kündigung und im Schadensfall eine gekürzte oder verweigerte Leistung, je nach Verschulden und Vertrag. Bevor ein Posten abbestellt wird, sollte der Versicherer die Frage deshalb schriftlich beantwortet haben.
Zuletzt der Nachweis. Die Bewachungsverordnung verlangt vom Bewachungsunternehmen Aufzeichnungen über Auftraggeber, Art des Auftrags und Wachpersonen, aber keinen Beleg für einzelne Runden (§ 21 BewachV). Ob es ihn gibt, regelt der Vertrag. Bei der Streife ist das der Scan des Wächterkontrollsystems an jedem Kontrollpunkt, und wer am Morgen die Halte zählt, sieht, ob die bestellten Fahrten gefahren wurden. Beim Posten belegen die Scans die Runden zwischendurch, das Übergabeprotokoll den Wechsel zur Ablösung. Setzen Sie die Kontrollpunkte dorthin, wo der Schaden entstünde, also an Nebentor, hintere Rampe und Technikraum, nicht neben die Einfahrt, an der das Fahrzeug ohnehin hält.
Fällt eine Zeile der Tabelle für bestimmte Stunden klar in die rechte Spalte, spricht das für diese Stunden für einen Posten; die übrige Zeit kann die Streife übernehmen.
| Situation | eher Streife | eher Standposten |
|---|---|---|
| Zutritt in den bewachten Stunden | niemand, alle Türen bleiben zu | Besucher, Handwerker, Schichtwechsel |
| Anlieferung | nur tagsüber | nachts oder vor Arbeitsbeginn |
| Schlüssel | im Depot, Öffnung auf Abruf | laufende Ausgabe und Rücknahme |
| Fremde auf dem Gelände | selten, Meldung genügt | regelmäßig, Hausrecht sofort nötig |
| Dauer des Schadens | Stunden, Folgeschäden zählen | kürzer als die Lücke zwischen zwei Fahrten |
| Alarmanlage | aufgeschaltet, mit Alarmverfolgung | keine, oder offenes Gelände |
| Auflage in Police oder Vertrag | Kontrollen in Abständen | ständige Bewachung |
Posten für die kritischen Stunden, Streife für den Rest
Auf einem Klinikgelände mit Parkhaus und Wirtschaftshof schließt der Haupteingang um 20 Uhr. Wer danach kommt, Angehörige, Kuriere mit Laborproben, Patienten mit dem Taxi, muss an der Nachtpforte vorbei, und dort entscheidet ein Mensch, wer hineindarf. Solange er Besucher anmeldet, geht er keine Runde. Parkhaus, Wäschecontainer und das leere alte Schwesternwohnheim brauchen niemanden, der entscheidet, sondern jemanden, der nachsieht. Deshalb verbindet ein Konzept für ein solches Gelände den Posten an der Nachtpforte mit Kontrollfahrten über das übrige Areal.
Die zweite Mischung verbindet Streife und Anlage. Die scharf geschaltete Einbruchmeldeanlage meldet, was ihre Melder erfassen, und die Streife prüft zu wechselnden Zeiten, was kein Melder sieht: Zaun, Hof, abgestellte Container, Beleuchtung. Löst die Anlage aus, fährt die Alarmverfolgung; was dabei in einer Nacht passiert, schildert der Ratgeber zum Ablauf einer Alarmverfolgung in Berlin.
Einen Posten für Stunden, in denen an einem Objekt nichts zu entscheiden ist, halten wir für falsch angelegtes Geld. Er sitzt dann vor verschlossenen Türen, die eine Streife ebenso prüft, und wo eine Anlage aufgeschaltet ist, meldet sie ohnehin, wenn sich in der Halle etwas bewegt. Wir stellen in Berlin und Brandenburg beides, Posten wie Streife, und dokumentieren die Kontrollfahrten mit dem Wächterkontrollsystem.
Für eine Anfrage genügen drei Angaben: die Adresse, die Stunden, in denen am Objekt jemand hinein- oder herausgelassen werden muss, und ob eine Alarmanlage vorhanden ist. Die Angaben gehen schriftlich über das Anfrageformular der Objektschutz-Seite, Antwort meist am selben Tag, oder telefonisch an die Einsatzleitung unter 0176 20256279, die rund um die Uhr erreichbar ist (24/7).
Häufige Fragen
Für welche Objekte reicht eine mobile Streife?
Für Objekte, an denen nachts niemand hinein muss, nichts geliefert und kein Schlüssel ausgegeben wird und ein Schaden länger dauert als die Lücke bis zur nächsten Kontrollfahrt. Beispiele sind ein nachts verschlossenes Bürohaus mit aufgeschalteter Alarmanlage oder ein Gewerbehof, dessen Tor ab dem Abend zu bleibt. Lagert dort Ware, die sich schnell wegschaffen lässt, gehört zumindest in den riskanten Stunden ein Mensch vor Ort dazu.
Wie viele Kontrollfahrten pro Nacht sind sinnvoll?
Das hängt an zwei Größen: der Länge der Nacht und der Zeit, die ein Schaden am Objekt unbemerkt bleiben darf. Wichtiger als die Zahl sind wechselnde Zeiten, damit niemand die Lücke zwischen zwei Halten ausrechnen kann, und Kontrollpunkte an den Stellen, die wirklich gefährdet sind. Ob die vereinbarten Fahrten stattgefunden haben, zeigt am Morgen das Protokoll des Wächterkontrollsystems.
Sind Zwölf-Stunden-Schichten im Wachdienst erlaubt?
Ja, wenn in die Schicht regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt: Dann erlaubt § 7 Arbeitszeitgesetz dem Tarifvertrag, über zehn Stunden hinauszugehen, und der Manteltarif der Sicherheitsbranche tut das. Ohne Arbeitsbereitschaft sind zehn Stunden die Grenze, und über einen Ausgleichszeitraum dürfen es im Schnitt nicht mehr als acht je Werktag sein: nach dem Gesetz sechs Kalendermonate oder 24 Wochen, für Nachtarbeitnehmer ein Kalendermonat oder vier Wochen (§ 6 Abs. 2). Danach sind elf Stunden Ruhe vorgeschrieben, die der Manteltarif mit Ausgleich innerhalb von drei Monaten auf neun kürzen lässt.
Reicht der Versicherung eine Streife statt ständiger Bewachung?
Das entscheidet der Wortlaut der Police. Verlangt sie eine ständige Bewachung, erfüllt eine Streife mit einzelnen Kontrollfahrten diese Auflage nicht, und wer eine vertragliche Obliegenheit verletzt, riskiert nach § 28 Versicherungsvertragsgesetz, je nach Verschulden, Kündigung und Leistungskürzung bis zur Leistungsfreiheit. Steht dort nur, dass das Objekt kontrolliert werden muss, kann eine dokumentierte Streife genügen; verbindlich beantworten kann das nur der Versicherer.
Was kostet eine mobile Streife im Vergleich zum Standposten?
Weniger als ein Posten rund um die Uhr, weil sie weniger bezahlte Stunden bindet: Der Posten braucht 168 pro Woche, die Streife nur die Zeit für die Halte und die Wege dazwischen. Billiger ist die einzelne Stunde dagegen nicht, denn für Revier- und Interventionsdienst sieht der allgemeinverbindliche Entgelttarif für Berlin und Brandenburg eine eigene Zulage vor. Einen belastbaren Preis gibt es erst, wenn Zahl der Fahrten, Kontrollpunkte und Lage des Objekts feststehen.
Quellen
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Stand: zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.10.2024: § 3 – die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten, Verlängerung auf bis zu zehn Stunden nur, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden; § 5 Abs. 1 – ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit; § 6 Abs. 2 – für Nachtarbeitnehmer zehn Stunden nur, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden; § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a – ein Tarifvertrag kann die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt; § 10 Abs. 1 Nr. 13 – Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen; § 11 Abs. 1 und 3 – mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei, Ersatzruhetag für Sonntagsbeschäftigung innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen – gesetze-im-internet.de (2024)
- Senatsverwaltung für Arbeit, Tarifregister Berlin – Tarifbroschüre Wach- und Sicherheitsdienstleistungen, Entgelte ab 01.01.2026 (zuletzt aktualisiert 03.07.2026): Ziffer 8.4 mit § 6 Ziffer 3 Mantelrahmentarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen vom 23.08.2018 und § 5 Ziffer 1 Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin und Brandenburg vom 09.10.2009 – Vollzeitbeschäftigte haben Anspruch auf mindestens 173 Monatsstunden; § 6 Ziffer 1.1 Mantelrahmentarifvertrag – regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten, Verlängerung auch ohne Ausgleich über 10 Stunden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt; § 6 Ziffer 1.2 – tägliche Ruhezeit 11 Stunden, mindestens 9 Stunden, Verkürzung nur mit Ausgleich innerhalb von 3 Monaten; § 6 Ziffer 1.4 – monatliche Regelarbeitszeit kann auf bis zu 228 Stunden ausgedehnt werden (Ziffer 3: gewerblich Beschäftigte bis zu 228 Stunden im Monat); Ziffer 6.4 mit § 4 Ziffer 4 Entgelttarifvertrag vom 18.11.2025 (allgemeinverbindlich ab 01.01.2026) – Zulage für Sicherheitsmitarbeiter in mobilen Sicherheitsdienstleistungen (Revier- und Interventionsdienst) (2026)
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 20.4.2013, § 3 – der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage; als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind – gesetze-im-internet.de (2013)
- DAK-Gesundheit – Pressemitteilung vom 20.01.2026 zur Krankenstands-Analyse 2025 des IGES Instituts (Daten von rund 2,4 Millionen versicherten Beschäftigten): Krankenstand 2025 stabil bei 5,4 Prozent, im Durchschnitt 19,5 Kalendertage krankgeschrieben (2026)
- IGES Institut – Krankenstand 2025 bleibt auf hohem Niveau (20.01.2026): Ein Krankenstand von 5,4 Prozent bedeutet, dass an jedem Tag in 2025 im Durchschnitt 54 von 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern krankgeschrieben waren (2026)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Stand: zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026, § 28 – bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherer kündigen (Abs. 1); bestimmt es der Vertrag, ist er bei vorsätzlicher Verletzung leistungsfrei und darf bei grob fahrlässiger Verletzung seine Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen (Abs. 2), es sei denn, die Verletzung war nicht ursächlich (Abs. 3) – gesetze-im-internet.de (2026)
- Bewachungsverordnung (BewachV) vom 3. Mai 2019, § 21 Abs. 2 und 3 – Aufzeichnungen über Namen und Anschrift des Auftraggebers, Inhalt und Art des Auftrages, Tag des Vertragsabschlusses und Angaben über die Wachpersonen; zu sammelnde Belege unter anderem Versicherungsvertrag und Dienstanweisung; eine Pflicht, einzelne Kontrollgänge aufzuzeichnen, enthält die Verordnung nicht (Volltextprüfung am 28.09.2026) – gesetze-im-internet.de (2019)